SATZUNG DES KUNSTVEREINS BADEN-BADEN E.V.
Stand: 05. März 2023
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Baden-Baden e.V“
und ist eingetragen beim Amtsgericht
Baden-Baden unter Vereinsregister Nr. 200408.
2. Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
§ 2
Ziele und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung: er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und der Kultur in
Baden-Baden. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von
Ausstellungen, Vorträgen,
Projekten, Kunstmessen, Kulturaustausch mit den Partnerstädten
von Baden-Baden und Betreiben
einer Atelier-Galerie für zeitgenössische Kunst in Baden-Baden.
3. Der Verein unterstützt und fördert auch Personen, die am
Anfang ihrer künstlerischen Entwicklung
stehen (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) und Menschen mit
Behinderung.
4. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsgemäßen
Zwecken entsprechend verwendet
werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. In
Mitgliederversammlungen steht
das aktive Wahlrecht Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, zu.
2. Die Mitglieder haben die in der Jahreshauptversammlung
festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Jedes Mitglied kann sich freiwillig auf Widerruf zu höheren
Beiträgen verpflichten.
3. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt
werden. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
Vertreter zu stellen.
4. Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod des Mitglieds,
b.) durch schriftliche Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres
mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
für Jahresmitglieder.
c.) durch schriftliche Kündigung mit einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist innerhalb eines Kalenderjahres
für Ateliermitglieder. Die Aufnahme als Jahresmitglied ist
gesondert zu beantragen.
5. Ausgeschlossen aus dem Verein kann werden, wer den
Bestrebungen des Vereins beharrlich entgegenhandelt
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr rückständig
ist.
6. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren
jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die ordentliche Mitgliedschaft alleine berechtigt nicht zur
Teilnahme an Ausstellungen.
§ 4
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter
anderem die Aufgabengebiete der
Vorstandsmitglieder festgelegt sind.
§ 5
Vorstand
1. Dem Gesamtvorstand gehören an:
a. + b. + c. drei gleichberechtigte Vorsitzende (Vorstandsteam)
d. die/der Kassenwart/in
e. die/der Schriftführer/in
f. + g. die 2 Beisitzer/innen
2. Der Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter beruft die
Vorstandssitzung ein. Der Vorstand
wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt; er bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Zuständigkeit der drei
Vorsitzenden regeln diese untereinander. Diese werden in einem
Geschäftsverteilungsplan festgehalten, der den Mitgliedern
spätestens 6 Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf
der Homepage des Vereins kenntlich gemacht wird.
Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und
unverzüglich zu veröffentlichen. Jeweils zwei der drei
gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich gem. §26BGB. Die
Vertretungsmacht der Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften ist in
einer Geschäftsordnung geregelt.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst, bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Der Kassierer führt die , Kasse, er erstattet der
Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am
Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
5. Der Schriftführer fertigt über die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen Niederschriften
an. Die Niederschriften sind für die Mitglieder einsehbar.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder
gewählt, die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Das Amt
eines Vorstandsmitgliedes
erlischt, wenn die Mitgliedschaft im Verein endet oder dem
betreffenden Mitglied in einer Mitgliederversammlung
mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entzogen
wird. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der
Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder einen
Vertreter bestellen.
7. Es wird ein/e Kassenprüfer/in durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren bestellt
; er/sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6
Versammlungen
1. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder
insbesondere über:
a. Beiträge
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl des/der Kassenprüfers/in
e. Geschäftsordnungen
f. die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über
Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins.
2. Möglichst im 1. Quartal eines jeden Jahres hält der Verein eine
Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
ab. Sie ist vom Vorstand schriftlich und per E-mail mit einer Frist
von zwei
Wochen (Datum des Absendetages) unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand
nach Bedarf einberufen. Er muss
dies binnen eines Monats tun, wenn ein Zehntel der Mitglieder
dies beantragt. Die Einberufung der
Mitgliederversammlungen hat durch den Vorstand mindestens 14
Tage vorher durch schriftliche
Benachrichtigung oder per E-mail der Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Es sei
denn, dass dies in der Satzung anders geregelt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine Vertretung bei Abstimmung ist nicht zulässig.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, welches von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren
und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
6. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 7
Haftung
1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Kunstvereins Baden-Baden
e.V. haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen.
§ 8
Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baden-Baden, die es
unmittelbar und ausschließlich für
kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung tritt am Tag
des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung
in Kraft.
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KUNST VEREIN BADEN BADEN e.V.
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